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Rückauflassungsvormerkung
(recht.)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Löschung
             3. Löschungserleichterungsklausel
             4. Geschäftswert

1. Begriff

Mit Rückauflassungsvormerkung wird eine Vormerkung bezeichnet, die für bestimmte Fälle die Rückübertragung eines Grundstücks auf den Übertragenden vorsieht. Regelmäßg für ein Vorversterben oder eine Weiterveräußerung ohne Genehmigiung des Übertragenden.

2. Löschung

Ob eine Rückauflassungvormerkung im Todesfall löschbar ist hängt von den weiteren Voraussetzungen ab. Gurndsätzlich erfolgt die Löschung nach § 22 GBO, da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 GBO nicht gegeben sind. Bei einer Rückauflassungsvormerkung können keine Rückstände bestehen.

Fall 1 Ist die Rückauflassungsvormerkung nicht vererblich und soll der Anspruch auf Rücklassung mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, wird das Grundbuch mit dem Tod unrichtig und die Auflassungsvormerkung ist zu löschen.

Fall 2 Ist die Rückauflassungsvormerkung vererblich, dann wird das Grundbuch mit dem Tod nicht unrichtig und die Erben müssen die Löschung bewilligen.

Falls 3 Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem zwar der Rückauflassungsanspruch auflösend durch den Tod bedingt ist, aber ein vor Tod eingetretener, noch nicht erfüllter, Rückauflassungsanspruch, vererblich ist. Hier müssen dann auch die Erben des bereits entstandenen Anspruchs die Löschung bewilligen.

3. Löschungserleichterungsklausel

Eine Löschungserleichterungsklausel ist in keinem Fall rechtlich möglich, da § 23 GBO hier nicht anwendbar ist.

4. Geschäftswert

Bei der Löschung is der Geschäftswert mit 10 % des Wertes des Grundstücks anzusetzen (§ 51 Abs. 1 GNotKG).

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