Mit Richterinnen werden weisungsunabhängige Bedienstete des Staates bezeichnet, denen gemäß Art. 92 GG die Rechtsprechung anvertraut ist. Entsprechend der Teilung der Gewalten gemäß Art. 20 Abs. 2 GG und der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 sind Richterinnen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG).
Die Rechtsstellung der Bundesrichterinnen wird im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geregelt, das zugleich in den §§ 71 ff Rahmengesetz für die Richtergesetze der Länder ist, in welchen die Rechtsstellung der Landesrichterinnen geregelt wird.
Das DRiG kennt u.a. die Richterin auf Lebenszeit und die Richterin auf Probe. Zur Richterin darf nur berufen werden, wer Deutsche ist, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt, die Befähigung zum Richteramt besitzt und über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt (§ 9 DRiG).
Die Entlassung einer Richterin auf Lebenszeit aus dem Dienst ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 DRiG möglich. Richterinnen zur Probe können unter vereinfachten Bedingungen des § 22 DRiG entlassen werden.
Eine Dienstaufsicht besteht nur soweit die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1). Eine Fachaufsicht besteht aufgrund der Unabhängigkeit nicht.
Bundesrichterinnen müssen gemäß § 38 DRiG folgenden Eid ablegen:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Landesrichterinnen leisten gemäß § 5 HRiG folgenden Eid:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Hessen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid jeweils kann auch ohne die Formel "so wahr mir Gott helfe" gesprochen werden.
Gemäß § 39 DRiG sind Richterinnen gehalten sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes stets so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Weiterhin dürfen sie keine Rechtsgutachten erstatten und auch nicht entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.
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