4 StR 270/06
Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes!
Urteil
In der Strafsache
gegen Eva Adam, geb. am 8.11.1955 in Berlin, wohnhaft Bahnhofstraße 18, 60486 Rödelheim
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.3.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am BGH Dr. Schneider als Vorsitzende,
Richter am BGH Müller, Maier, Mann und Marx als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim BGH Eisenhardt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Strass als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Marburg vom 10.2.2006 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
Tatbestand
Das LG Marburg hat die Angeklagte am 10.2.2006 wegen Diebstahls zu einer Haftstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Die Angeklagte hat am (...) in (...).
Gegen diese Verurteilung richtet sich die auf Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Sie hat mit der Verfahrensrüge/Sachrüge Erfolg.
Die Revision ist zulässig. (Ggf. Ausführungen zur Erfüllung problematischer Zulässigkeitsvoraussetzungen [z.B. Frist]). Die Verfahrens- und Sachrügen sind auch begründet.
Zu Recht beanstandet die Angeklagte die Verletzung von (...)
Auch die Rüge der (...) ist zutreffend (...)