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Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO sind:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich
angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet
ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder
dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf
den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen
die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts
oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist,
durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- wenn die Partei
- ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urteil oder
- eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
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