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Mit res ipsa loquitur (lat. die Sache spricht für sich selbst) wurde im common law der Grundsatz bezeichnet, dass der Kläger bei einer fahrlässigen Schädigung nur beweisen musste, dass 1. der eingetretene Schaden nicht ohne fahrlässiges Verhalten aufgetreten wäre, 2. die Verhinderung des Schadens allein in der Hand des Schädigers lag und 3. der Geschädigte nicht durch eigene Fahrlässigkeit zu dem Schaden beigetragen hat.
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