Bei Regierungskrisen hat der
Bundespräsident eine Reservefunktion.
So hat er, wenn die Kanzlerwahl
scheitert, das Recht zwischen der Ernennung eines Minderheitenkanzlers oder
der Auflösung des Bundestages zu entscheiden. Bei Scheitern der Vertrauensfrage kann er auf Vorschlag des
Bundeskanzlers den Bundestag auflösen. Schließlich kann er auf Antrag der
Bundesregierung für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären.
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