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Reservefunktion des Bundespräsidenten
(recht.oeffentlich.staat)
    

Bei Regierungskrisen hat der Bundespräsident eine Reservefunktion.

So hat er, wenn die Kanzlerwahl scheitert, das Recht zwischen der Ernennung eines Minderheitenkanzlers oder der Auflösung des Bundestages zu entscheiden. Bei Scheitern der Vertrauensfrage kann er auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen. Schließlich kann er auf Antrag der Bundesregierung für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären.

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