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§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG bestimmte, dass
"Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Weltanschauung zur Augabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 137 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919."
keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind.
Daraus ergab sich, dass die Religionsgemeinschaften auch nicht den für
Vereine bestehenden Kontrollen und Einschränkungen unterlagen. So konnten
sie z.B. nicht gemäß § 3 VereinsG verboten werden.
Das Religionsprivileg wurde aufgehoben.
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