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Religonsgemeinschaf/Religionsgesellschaft
(recht.oeffentlich)
    

Eine Religiongsgemeinschaft ist ein personeller Zusammenschluß auf Basis eines homogenen religiösen Konsens mit dem Zweck der umfassenden gemeinschaftlichen Verwirklichung des religiösen Konsens (siehe Görisch/Pieroth in JuS 2002, 937).

Für Dachverbände kommt es auf die Frage an, ob diese mit Sachautorität und -kompetenz für religiöse Aufgaben ausgestattet sind und ob diese Autorität in den Gemeinden akzeptiert wird (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 9/2005).

Beispiel: Für den Zentralrat der Muslime hat das OVG Münster dies im Jahr 2017 verneint (OVG Münster Az. 19 A 997/02).

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Auf diesen Artikel verweisen: Art. 137 WRV [Religionsgesellschaft] * § 118 BetrVG Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften Werbung: