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Regelungsverzicht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Ein Regelungsverzicht, d.h. ein wirksamer Verzicht des Gesetzgebers auf Nutzung einer Möglichkeit zu Gesetzgebung, ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (Isensee/Kirhchof, Handbuch des Staatsrechts III, § 60, Rn. 61.). Werbung:

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