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Als Regelstreitwert/Auffangstreitwert wird ein Streitwert bezeichnet, der einzusetzen ist, wenn keine andere Streitwertregel eingreift.
Im RVG wird der Regelstreitwert durch § 23 Abs. 3 RVG auf 5.000,- oder nach Lage des Falles höher oder niedriger aber nicht über 500.000,- festgesetzt.
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