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Regelbedarf
(recht.oeffentlich.verwaltung.sozial)
    

Als Regelbedarf wird der Bedarf bezeichnet, der notwendig zur Sicherung des Lebesunterhalts ist. Zum Regelbedarf gehören gemäß § 20 SGB II. Der Regelbedarf wird über die Regelbedarfsordnung festgelegt.

  1. Ernährung 128,46
  2. Kleidung 30,40
  3. Körperpflege 15,55
  4. Hausrat 27,41
  5. Haushaltsenergie 30,24 (Ohne Heizung und Warmwasser)
  6. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
    • Verkehr 22,78
    • Nachrichtenübermittlung 31,96
    • Freizeit, Unterhaltung, Kultur 39,96
    • Bildung 1,39
    • Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 7,16
    • andere Warten 26,50

Gesamt: 361,81

Miete, Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich gezahlt.

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