Legt im Strafprozess nur die Angeklagte ein Rechtsmittel ein, so gilt ein Verbot der reformatio in peius. Das Verbot gilt allerdings nur hinsichtlich des Strafauspruchs. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist das Rechtsmittelgericht frei und kann im Schuldspruch auch auf einen schwereren Straftatbestand erkennen.
Beispiel: A wird wegen eines Diebstahls zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Verteidiger des A legt dagegen Berufung ein. Das Berufungsgericht verurteilt ihn daraufhin wegen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr auf Bewährung.
Legt nur oder auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
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