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Nutzt ein Strafgesetz den Begriff rechtswidrig, so ist zu entscheiden, ob es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal oder einen Hinweis auf das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit handelt. Dabei ist von nur von einem Hinweis auszugehen, wenn sich der Begriff auf die Bewertung der Tat als Ganzes bezieht (z.B. in § 303 StGB). Wird "rechtswidrig" aber als Attribut eines Tatbestandmerkmals verwandt (z.B. in § 242 StGB) ist es ein Tatbestandsmerkmal auf das sich auch der Vorsatz erstrecken muss.
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