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Rechtsweggarantie
(recht.oeffenlich.grundrechte.art19)
    

Mit Rechtsweggarantie wird das in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Recht des Einzelnen auf Rechtsschutz bezeichnet. Davon umfasst wird nicht nur der Anspruch auf Rechtsschutz im Eilverfahren, sondern auch auf Rechtsschutz in der Hauptsache (BVerfG NJW 2004, 2510). Daraus folgt, dass es nicht verfassungsgemäß ist, einen Kläger der Rechtsschutz in der Hauptsache begehrt auf den Eilrechtsschutz zu verweisen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fortsetzungsfeststellungsklage * Grundrechte Werbung: