Mit Rechtsschutzgleichheit ist der Anspruch von Unbemittelten auf weitgehende Gleichstellung mit Bemittelten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Ausfluss der Rechtsschutzgleichheit sind der Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe vor dem Familiengericht).
Die Rechtsschutzgleichheit ist ein Ausfluss des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (BVerfG 9.11.2010 Az. 1 BvR 787/10 = AnwBl 2011, 71).
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