Von einem Rechtsfeind oder einer rechtsfeindlichen Einstellung spricht man, wenn jemand die Normen des geltenden Rechts für sich bewußt nicht akzeptiert. Eine auf Rechtsfeindlichkeit beruhende Rechtsblindheit ist im Strafrecht als Entschuldigungsgrund (Verbotsirrumt) unerheblich.
Werbung:
|