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Trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess Tatsachen vor, die eine Kündigung tragen und trägt der Arbeitnehmer anschließend substantiiert Tatsachen vor, die sein Verhalten rechtfertigen würden (= Rechtfertigungsvorbringen), trägt der beklagte Arbeitgeber hinsichtlich des Nichtvorliegens der Rechtfertigungsgründe die Beweislast (BAG v. 31.01.1996 Az. 2 AZR 282/95).
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