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Recht
(recht.allgemein)
(GND: 4048737-4)
    

Dem Begriff Recht kann man sich von mehreren Seiten nähern. Eine Möglichkeit ist die Einteilung des Rechts in "objektives Recht" und "subjektives Recht". Mit objektivem Recht wird die Gesamtheit aller für ein bestimmtes Gebiet (z.B. die Bundesrepublik Deutschland) geltenden Normen bezeichnet. Unabhängig von ihrer Normqualität, d.h. dazu zählen formelle Gesetze ebenso wie materielle Gesetze, ungeschriebenes Gewohnheitsrecht ebenso wie die Rechtsfortbildung durch Richter.

Allen diesen Normen ist gemeinsam, dass sie die Beziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (z.B. Menschen) untereinander und ihre Beziehungen zu Rechtsobjekten regeln. Z.B. das Verhältnis von Eigentümern einer Sache zu Nichteigentümern dieser Sache. Daraus ergibt sich, dass das objektive Rechte abstrakt sowohl Rechte als auch Pflichten begründet. Aus dem objektiven Recht leiten sich für einzelne Rechtssubjekte subjektive Rechte und korrespondierende Pflichten ab. Diese subjektiven Rechte entstehen dadurch, dass konkrete Lebenssachverhalte die Voraussetzungen des objektiven Rechts erfüllen.

Beispiel: § 985 BGB der zum objektiven Recht der Bundesrepublik Deutschland gehört normiert: "Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe verlangen". § 986 legt fest, "Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er (...) dem Eigentümer gegenüber zum Besitze berechtigt ist (...)" Um aus diesen objektiven Rechtssätzen subjektives Recht folgen zu lassen, müssen nun in einem Lebenssachverhalt die Voraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sein, ohne das die "Hindernisse" des § 986 vorliegen.
  • Ein Rechtssubjekt (z.B. ein Mensch) muß Eigentümer einer Sache sein
  • Ein anderes Rechtssubjekt (z.B. ein Mensch) muß Besitzer der Sache sein, aber nicht Eigentümer
  • Der Besitzer der Sache, darf kein Recht zum diesem Besitz haben (z.B. aus einem Mietvertrag).
Das ist z.B. der Fall, wenn Bernd ohne Erlaubnis in den unbeaufsichtigt herumstehenden Wagen des Erich einsteigt, den der Erich von seiner Tante geschenkt und übereignet bekommen hat. Hier hat Erich das subjektive Recht auf Herausgabe gegen Bernd, daß sich aus dem objektiven Recht des § 985 BGB ableitet. Bernd hat die korrepondierende Pflicht den Wagen an Erich herauszugeben.
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