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Quotenunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Quotenunterhalt wird ein Unterhaltsanspruch bezeichnet, beim der Bedarf des Berechtigten als die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen von Berechtigtem und Pflichtigem berechnet wird.

Beispiel: M und F sind kinderlos verheiratet. M verdient monatlich bereinigt 1.600,- F 2.200,- Euro. Nach der Trennung wird der Unterhalt von M als Quotenunterhalt berechnet. Zunächst hat M einen Bedarf in Höhe des hälftigen eheprägenden Einkommens von 3.800,- (1.600,- + 2.200), d.h. von 1.900. Davon ist Ms eigenes Einkommen abzuziehen, so dass er einen Anspruch von 300,- hat.

Je nach Rechtsprechung des zuständigen OLG ist die Berechnung von Quotenunterhalt nur bis zu einer bestimmten Summengrenze möglich. Siehe dafür unter Sättigungsgrenze.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter * Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter * Bedarf, Unterhalt * Sättigungsgrenze Werbung: