slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Quotenbildung Kindesunterhalt mit 1.400,- Euro
(recht.zivil.materiell.schuld.familie.unterhalt)
    

Ist für die Berechnung von Mehrbedarf/Sonderbedarf für Minderjährige oder Volljährigenunterhalat ist unabhängig von allen Fragen (privilegiert oder nicht) immer der Selbstbehalt von 1.650,- Euro anzusetzen.

Weiterhin ist bei der Quotenbildung nach BGH (BGH v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20FamRZ 2022, 1366) auf Seiten der Unterhaltsberechtigten, die die Kinder betreut die Differenz zwischen dem nach dem Einkommen des Mannes gezahlten Kindesunterhalt und dem Kindesunterhaltes nach beiden Einkommen abzuziehen:

Beispiel mit altem Satz von 1.400,-:

Der Kindesvater verdient bereinigt 3000,- Euro die Kindesmutter 2.900,- Euro.

D.h. bei 3.000,- ist für ein 1jähriges Kind Unterhalt aus Stufe 5 mit 476,- - 109,5 Kindergeld = 366,50 € zu zahlen.

Aus dem gemeinsamen Einkommen (5.900,- Euro) ist für ein 1jähriges Kind ein Unterhalt aus der Stufe 12 mit 697,- - 109,5 Euro Kindergeld = 587,50 zu zahlen.

Die Differenz aus beiden Ansprüchen von 221,- Euro wird bei der Quotenbildung auf Seiten der Kindesmutter abgezogen:

Einsatzbetrag Vater (3.000 - 476,- -1.400,-): 1.124,- = 47 % von 2.403,-

Einsatzbetrag Mutter (2.900,- - 221 - 1.400): 1.279,- = 53 % von 2.430,-

In diesem Verhältnis ist Mehr- und Sondbedarf aufzuteilen.

Die Betreuungsleistung wird dagegen nicht monetarisiert und findet bei der Berechnung keine Berücksichtigung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: