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Die Quittung ist eine schriftliche Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt, dass er die
geschuldete Leistung vom Schuldner empfangen hat. Gemäß § 368 BGB hat der
Schuldner einen Anspruch auf eine Quittung, er trägt auch die Kosten dafür, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 369 BGB). Gemäß § 370 BGB gilt der
Überbringer einer Quittung als ermächtigt die Leistung zu empfangen.
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