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Als quasidingliches Recht werden Rechte bezeichnet, die zwar nicht dinglich sind, d.h. nicht an einer Sache bestehen, aber wie ein solches Recht behandelt werden.
Beispiel: So sind nach einer Ansicht die nach Bundesleistungsgesetz bestehenden Ansprüche des Staates auf Nutzung eines Grundstücks quasidingliche Rechte mit der Folge, dass sie unter § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.
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