slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Publizitätsgrundsatz bezeichnet man die Notwendigkeit, dass bestehende dingliche Recht an Sachen für Dritte erkennbar sein müssen. Für bewegliche Sachen wird der Publizitätsgrundsatz durch den Besitz verwirklicht, für unbewegliche Sachen durch das Grundbuch.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * Grundbuch * Sachenrecht, Prinzipien Werbung: