slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Prozessverbindung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einer Prozessverbindung spricht man, wenn das Gericht zwei getrennte Prozesse zusammen verhandelt. Voraussetzung ist, dass deren Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder dass die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO vorliegen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: joinder * Klagenverbindung * Streitgenossenschaft * Parteibeitritt Werbung: