Gemäß § 325 StPO ist die Einführung einer erstinstanzlich gemachten Aussage durch Protokollverlesung in den Berufungsprozess unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte der Protokollverlesung zustimmen.
§ 325 StPO wird allerdings durch die Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO begrenzt. Eine Protokollverlesung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 325 StPO nicht möglich, wenn es sich um prozessentscheidende Aussagen handelt.
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