Mit Prokura wird eine bestimmte Form der Vollmacht zur Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäftes bezeichnet. Der Umfang der Prokura ist im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich festgelegt (§ 49 HGB). Der Inhaber der Prokura wird als Prokurist bezeichnet.
Gemäß § 49 HGB ermächtigt die Prokura "zu allen Arten von gerichtlichen
und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des
Handelsgewerbes mit sich bringt". Eine Beschränkung der Prokura ist im
Aussenverhältnis unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Die Erteilung und das Erlöschen einer Prokura ist im Handelsregister
anzumelden (§ 53 HGB).
Je nachdem ob der Prokurist alleine oder nur gemeinsam mit anderen tätig werden darf, spricht man von Einzelprokura oder Gesamtprokura.
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