Mit Produktpiraterie werden Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit sog. Markenprodukten bezeichnet.
Beispiel: B bezieht aus einer Fabrik in China 10.000 T-Shirts zum Preis von 1/Stück. Auf diesen T-Shirts befindet sich ohne Zustimmung der Firma X deren Markenlogo. B will diese T-Shirts über eBay als Markenware der Firma X verkaufen.
Zur Bekämpfung der Produktpiraterie hat die EU die Verordnung Nr. 1383/2003 v. 22.7.2003 erlassen, die vom deutschen Gesetzgeber mit dem Produktpirateriegesetz umgesetzt wurde. Beide Gesetze ermöglichen eine Grenzbeschlagnahme von Waren, bei der der Verdacht der Produktpiraterie besteht. Grenzbeschlagnahme bedeutet, dass der Zoll verdächtige Waren sicherstellt und den Rechteinhaber informiert.
Der Anmelder/Besitzer der Waren wird dann ggf. vom Rechteinhaber über die Sicherstellung informiert und über die Möglichkeit eine Vernichtungserkärung abzugeben unterrichtet. Gibt er diese ab, werden die Waren auf Kosten des Rechteinhabers (§ 4 Produktpirateriegesetz) vernichtet. Allerdings kann der Rechteinhaber unter Umständen die Kosten für einen Rechtsanwalt geltend machen, der das Schreiben an den Anmelder/Besitzer erstellt hat. Anspruchsgrundlage käme hier eventuell eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Je nach Falllage (z.B. wenn der Anmelder Besitzer der Waren ohne Vorsatz und nicht gewerblich handelt) kann es aber hier an der auch-Fremdheit des Geschäfts fehlen.
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