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Privatkopie/private Kopie CD
(recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Inhalt
             1. Nicht kopiergeschützte CDs
             2. Kopiergeschützte CDs

Mit Privatkopie wird eine zum privaten Gebraucht angefertigte Kopie urheberrechtlich geschützten Materials bezeichnet.

Beispiel: A kauft sich eine CD von Madonna. B, der auch Madonna-Fan ist, fertigt sich mit seinem PC für seinen Gebrauch zu Hause eine Kopie an.

Durch die letzte Änderung des Urhebergesetzes ist die Zulässigkeit von Privatkopien urheberrechtlich geschützter CDs zweifelhaft geworden.

Einschlägig für die Beantwortung entsprechender Fragen, sind die §§ 44a, 53, 95a, 97 und 108b UrhG.

1. Nicht kopiergeschützte CDs

Gemäß § 53 UrhG sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin zulässig. Dies gilt dann nicht wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage genutzt wird. D.h. Kopien (auch digitale) von original nicht kopiergeschützten CDs sind weiterhin erlaubt.

Allerdings dürfen diese Kopien weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden (§ 53 Abs. 6 UrhG). D.h. das Verteilen über Tauschbörsen ist auch für zulässige private Kopien nicht erlaubt.

2. Kopiergeschützte CDs

Gemäß § 95a UrhG dürfen "wirksame technische Maßnahmen" ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgegangen werden. D.h. digitale Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG dürfen nicht von kopiergeschützten CDs erstellt werden. Es wird aber vertreten, daß analoge Kopien geschützter CDs im Rahmen des § 53 UrhG weiterhin zulässig sind.

D.h. jedes Brechen des Kopierschutzes, egal zu welchem Zweck, ist untersagt. Darunter fällt z.B. auch das Kopieren einer geschützten CD um die Titel auf dem MP3-Player abzuspielen.

Strafbar ist die Umgehung "wirksamer technischer Maßnahmen" im privaten bereich nicht, gemäß § 108b Abs. 1 UrhG.

Allerdings hat der Urheber gemäß § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Dieser Anspruch kann sich auch gegen Privatpersonen richten, die entgegen § 95a UrhG, den Kopierschutz umgegangen haben.

Unproblematisch, auch bei kopiergeschützten CDs, sind vorübergehende Pufferungen in einem Speicher zum Zweck des Abspielens. Das Gesetz erlaubt sie in § 44a UrhG explizit als "Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen".

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Auf diesen Artikel verweisen: Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werbung: