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Im Verwaltungsprozessrecht wird mit Prioritätsprinzip das Prinzip bezeichnet, dass für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Behörde zuständig ist, die die Aussetzung zuerst beschlossen hat. Allerdings kann die Widerspruchsbehörde eine von der Ausgangsbehörde getroffene Aussetzung ändern bzw. aufheben.
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