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Mit Primogeniturtitel wird ein Adelstitel bezeichnet, der nur an den Erstgeborenen weitergreicht wird. Im deutschen Namensrecht, das keine Adelstitel als solche kennt führt dies gemäß Art. 109 Abs. 3 WRV dazu, dass er nur bei der Einführung des neuen Rechts zum persönlichen Namen des Trägers wurde aber nicht weitergegeben wird.
Beispiel: Das Adelsgeschlecht von B hat das Recht, dass ihr Haupt den Titel Fürst von B. führt. Bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsvefassung trug Bodo diesen Titel, alle anderen Familienmitglieder den Titel Graf bzw. Gräfin von B. Fürst von B. wurde damit sein persönlicher bürgerlicher Name, den er nicht an seinen ergeborenen Sohn weitergeben konnte.
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