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Von einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt spricht man Verwaltungsrecht, wenn ein potentiell gefährliches Verhalten vorsorglich (= präventiv) untersagt wird und nur bei Vorliegen einer abstraktein oder konkreten Erlaubnis. z.B. auf Antrag von der zuständigen Behörde, zulässig ist.
Beispiel: Gemäß § 4 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Und nur erlaubt, soweit der Betroffene zustimmt oder das BDSG oder andere Rechtsnormen eine Erlaubnis enthalten.
Das Gegenstück ist die grundsätzliche Erlaubnisfreiheit mit einem Verbotsvorbehalt. Dies gilt z.B. für das Versammlungsrecht gemäß Art. 8 GG (Versammungsfreiheit).
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