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praemsuptio facti
(recht.allgemein.latein)
    

Von praesumptio facti (= lat. Tatsachenvermutung) spricht man, wenn das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Tatsachen vermutet.

Beispiel: Wird ein Kind in einer Ehe geboten, geht das Gesetz von der Tatsache aus, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist (§ § 1592 Nr. 1 BGB). Diese Vermutung kann nur im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung widerlegt werden.

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