|
Mit Präpendenz wird das Gegenstück zur Postpendenz bezeichnet. D.h. sie erfasst die Fälle in denen von zwei nacheinander verwirklichten Delikten nur dass erste vom Täter mit Sicherheit begangen wurde, während es beim zweiten nicht sicher ist, dieses zweite aber die Strafbarkeit des ersten beeinflusst.
Beispiel:
A wird nachgewiesen, dass er mit B geplant hat den C zu töten um an dessen Vermögen zu kommen. Die Beteiligung an der Tat kann dem A aber nicht nachgewiesen werden. Entsprechend kommt es hier für A nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes, hinter der eine Bestrafung wegen des Versuchs der Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) zurücktreten würde, sondern nach den Grundsätzen der Präpendenz zu einer Verurteilung nach § 30 StGB.
Werbung:
| |