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Artikel Diskussion (2)
Popularklage
(recht.allgemein.prozess)
    

Von einer Popularklage spricht man, wenn jemand Klage gegen eine Rechtsverletzung erhebt, die ihn nicht selbst betrifft. Popularklagen sind nur zulässig, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Möglichkeit der Popularklage sind die Verbandsklagen. Auch in einzelnen Landesverfassungen ist die Möglichkeit zur Popularklage gegen Landesnormen geregelt (z.B. Art. 98 Bayerische Verfassung).

Beispiel: Das Land Hessen plant die Erweiterung eines zentralen Flughafens um eine Wartungshalle. Zu diesem Zweck benötigt es zusätzliches Land, dass zur Zeit als Ackerland genutzt wird. Die Eigentümer sind mit der Enteignung einverstanden. Eine Bürgerinitiative aus dem Nachbardorf möchte dies gerne verhindern. Da sie aber nicht in eigenen Rechten verletzt wird und es in Hessen bzw. dem Bund keine Regelung für eine entsprechende Popularklage gibt hat sie keine Klagemöglichkeit.

Um diesen Dilemma zu entgehen, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit ein sog. Sperrgrundstück im Gebiet eines geplanten Vorhabens zu erwerben. Wird dieses dann enteignet ist auch die Bürgerinitiative in einem Recht verletzt und kann grundsätzlich klagen. Siehe allerdings unter Sperrgrundstück zu den Problemen eines solchen Vorgehens.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft Werbung: