Für die Antragsstellung durch den Rechtsanwalt entsteht eine 1,0 Gebühr gemäß 3335 VV RVG. Diese kann als Vorschuss verlangt werden.
Für diese Gebühr kann keine PKH/VKH beantragt werden.
Wird PKH/VKH gewährt ist diese Gebühr anzurechnen. Ist sie dann schon gezahlt ist eine Erstattung an den Mandanten nicht möglich.
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