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Pflugtausch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einem Pflugtausch spricht man, wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem Dritten vereinbart, dass dieser an seiner Stelle den Boden bearbeitet, wofür der Pächter im Gegenzug Boden des Dritten bearbeitet. Der Pflugtausch kann aus ökonomischen Gründen sinnvoll sein. Die Zulässigkeit des Pflugtausches richtet sich nach § 589 BGB.

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