Ein Pflichteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB iVm 2346 Abs. 2 BGB).
Die Erschienenezu 3) und 4) verzichten ‑ jeweils mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge ‑ auf ihr Pflichtteilsrecht und sämtliche im Pflichtteilsrecht wurzelnden Ansprüche und Rechte am Nachlass der Erschienenen zu 1), die den Verzicht jeweils annimmt (§ 2346 Abs. 2 BGB).
Der Pflichteilsverzichtsvertrag ist nach § 102 GNotkG mit dem Wert anzusetzen den der Pflichtteil zur Zeitpunkt der Beurkundung hat. Im Rahmen von Übertragsverträgen wird vertreten, dass die Bewertung eines gegenständlichen Pflichtteilsverzichts nach billigem Ermessen (§ 36 GNotkG) erfolgt (LG Amberg, Beschluss v. 17.7.2018 Az. 31 T 249/18).
D.h. bei Übertragungsverträgen werden Wert der übertragenen Immobilie und Wert des gegenständlichen Pflichtteilsverzichts zusammengerechnet und daraus eine 2,0 Gebühr berechnet.
BGH- Urteil vom 19. Januar 2011 – Az. IV ZR 7/10"Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig."
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