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Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können nur beschränkt gepfändet werden. Gemäß § 859 ZPO ist nur der Anteil am Gesellschaftsvermögen aber nicht der Anteil an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens pfändbar. D.h. die Pfändung berechtigt den Gläubiger nur zur Geltendmachung von Gewinnanteilen, zur Kündigung gemäß § 725 BGB und zur anteiligen Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens. Der Pfandgläubiger rückt durch Pfändung und Überweisung nicht in die Stellung des Gesellschafters, dessen Anteil er gepfändet hat, ein.
Den anderen Gesellschaftern steht ein Ablösungsrecht zu, dass die aber nur durch Erfüllung der Schuld gegenüber dem Gläubiger wahrnehmen können.
Beispiel: A ist gemeinsam mit B und C Gesellschafter einer GbR. G hat eine rechtskräftige Forderung gegen den A. G kann nun mittels Amtsgerichtsbeschluss den Gesellschaftsanteil des A an der GbR pfänden und sich überweisen lassen. Ist dies erfolgt, kann er gemäß § 725 BGB fristlos Kündigung und die Auseinandersetzung (Verwertung) der Gesellschaft verlangen. Nach abgeschlossener Auseinandersetzung hat er einen Anspruch auf die Auszahlung des Teils des Auseinandersetzungsguthabens, der dem A zugestanden hätte.
Im Prozess hat der Gläubiger die Prozessführungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter gemäß §§ 857, 836 ZPO (BGHZ 82, 31).
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