Mit Petition wird eine Eingabe (Bitte oder Beschwerde) an eine staatliche Stelle bezeichnet mit der Petent (= der Bürger, der die Petition einreicht) bestimmte Ziele erreichen will, die er auf dem Rechtsweg nicht durchsetzen kann. Mit Petitionsrecht wird entsprechend das Recht bezeichnet Eingaben an staatliche Stellen zu machen.
Gemäß Art. 17 GG hat jeder Bürger Recht das Recht Bitten und Beschwerden an Behörden oder die Volksvertretung (= Bundestag) einzureichen. Der Bundestag hat für dafür einen sog. Petitionsausschuss eingerichtet.
Die Petition muss schriftlich erfolgen und den Petenten erkennen lassen um unter den Schutzbereich des Art. 17 GG zu fallen, ist ansonsten aber weder an Formvorschriften noch an Fristen gebunden.
Eine dem Schutzbereich des Art. 17 GG unterfallende Petition löst einen Anspruch des Petenten auf Entgegennahme, Prüfung und Beantwortung der Petition durch die zuständige Stelle aus. Aus der Antwort muss sich allerdings nur ergeben, wie die Stelle mit der Petition zu verfahren gedenkt, eine inhaltliche Begründung ist nicht notwendig.
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