Das Begriffspaar Passivbürger/Aktivbürger wird zur Differenzierung zwischen Bürgern ohne Wahlrecht (= Passivbürger) und Bürgern mit allen Wahlrechten (= Aktivbürger) verwandt.
Die deutsche Verfassung kennt diese Unterscheidung nicht. Hier herrscht das Prinzip der Chancengleichheit aller Bürger. Siehe Art. 33 GG.
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