Gemäß § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder
für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die
politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im
Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und
Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem
Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Diese Definition wurde vom BVerfG als verfassungsgemäß anerkannt (BVerGE
24, 260, 263).
Eine Vereinigung verliert gemäß § 2 Abs. 2 PartG den Parteienstatus,
wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch einer
Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Die politischen Parteien haben gemäß
Art. 21 GG die Aufgabe bei der politischen Willensbildung des Volkes
mitzuwirken. Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit kann nur das
BVerfG entscheiden.
In Deutschland spielen derzeit folgende Parteien grundsätzlich eine eine Rolle:
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe kleiner Parteien, die aber aufgrund ihrer niedrigen Ergebnisse (oft unter einem Prozent) und der 5 % Hürde keine Rolle spielen:
Ein Teil dieser Parteien ist der extremen Rechten zuzuordnen (z.B. Repulikaner, NPD, DVU) ein anderer Teil der extremen Linken (MPLPD, PSG). Diese Parteien stehen teilweise auch unter Beobachtung des Verfassungsschutz.
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