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Mit "Parallelwertung in der Laiensphäre" wird im Strafrecht die Bewertung von Tatbestandvoraussetzungen die eine rechtliche Bewertung voraussetzen (sog. normative Rechtsbegriffe) durch juristische Laien bezeichnet. Es genügt für das Vorliegen von Vorsatz bezüglich eines normativen Rechtsbegriffs, wenn der Laie das Vorliegen des Merkmals im Wesensgehalt richtig erkennt.
Beispiel: Der Diebstahl setzt nach § 242 StGB die Wegnahme einer fremden Sache voraus. Juristisch bedeutet fremd, dass sie im Eigentum eines anderen steht. Für den Tatvorsatz genügt es aber, wenn der Täter, wusste - eine Vorstellung davon hatte -, dass die Sache nicht ihm zustand und er sie nicht wegnehmen durfte, auch wenn er vielleicht eine juristisch falsche Vorstellung vom Eigentum hat.
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