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Gemäß der Lehre vom Organisationsmangel ist eine juristische Person
verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Betätigung so zu organisieren,
daß für alle wichtigen Aufgaben verfassungsmäßig berufene Vertreter
zuständig sind, die wesentliche Entscheidungen selbst treffen.
Unterläßt die juristische Person eine entsprechende
Organisation und setzt stattdessen
Verrichtungsgehilfen ein,
so muß sie sich deren Handeln wie das von verfassungsmäßigen
Vertretern zurechnen lassen (Palandt, § 31 Rn. 7).
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