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Ordnungsbehörde
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. allgemeine Ordnungsbehörden
             2. Sonderordnungsbehörden

Mit Ordnungsbehörden wird ein Teil der Gefahrenabwehrbehörden bezeichnet. Bei den Ordnungsbehörden ist zwischen den allgemeinen Ordnungsbehörden und den Sonderordnungsbehörden zu unterscheiden.

Den Ordnungsbehörden sind in Hessen zusammen mit den Polizeibehörden gemäß § 2 HSOG u.a. im Eilfall zuständig. In der Zuständigkeitsverordnung werden ihnen weitere Aufgaben zugewiesen .

1. allgemeine Ordnungsbehörden

Allgemeine Ordnungsbehörden sind in Hessen die zuständigen Landesministerien, die Regierungspräsidien, die Landräte und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit übertragen. Sie unterliegen dabei Einzelweisungen und der vollen Fachaufsicht (§§ 86, 87 HSO).

2. Sonderordnungsbehörden

Sonderordnungsbehörden sind Behörden, denen bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen sind. Zu den Sonderordnungsbehörden zählen z.B. die Eichämter.

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