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"(...) Dieser Anspruch ist nicht durch die - bestrittene - vorgerichtliche Auskunftserteilung gegenüber dem Jugendamt, unabhängig von der Frage, ob eine Beistandschaft bestand, erloschen. Gemäß § BGB § 1716 S. 1 BGB schränkt die Beistandschaft die elterliche Sorge materiell - rechtlich auch während des Verfahrens nicht ein (Zöller/Lorenz, a. a. O., § FAMFG § 234 FamFG, Rn. 4). Dies hat zur Folge, dass die elterliche Sorge und die Beistandschaft nebeneinander bestehen (Hoffmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § BGB § 1716 BGB, Rn. 1). Lediglich in gerichtlichen Verfahren haben die Verfahrenshandlungen des Beistandes Vorrang (§ FAMFG § 173, FAMFG § 234 FamFG). Im vorliegenden Verfahren ist der Antragsgegner von dem Jugendamt im Rahmen der Anhörung gemäß § UNTERHVG § 6 Abs. UNTERHVG § 6 Absatz 1 UVG zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Gegenüber der Antragstellerin hat er erst im gerichtlichen Verfahren Auskunft erteilt. (...)" (OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2013 Az. 1 WF 429/13)
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Auskunftsanspruch, Unterhalt
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