Von einem Offizialdelikt spricht man einem Delikt, das die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis von Amts wegen Verfolgen muss. Gegensatz Antragsdelikt.
Umstritten ist, ob auch eine private Kenntnisnahme eines Staatsanwalts ihn zur Aufnahme von Ermittlungen zwingt. Der BGH hat dies für Straftaten bejaht, bei denen die Belange der Öffentlichkeit oder des Einzelnen in besonderem Maße beeinträchtigt sind. Dies wird idR für die Straftaten aus den Katalogen des § 138 StGB und des § 100a StPO zu bejahen sein.
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