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Von einer örtlichen Steuer, spricht man bei Steuern, die von Gemeinden aufgrund einer
Ermächtigung in den Kommunalabgabengesetzen (z.B. § 7 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben), anknüpfend an örtliche Tatbestände, erhoben werden können. Dazu gehören z.B. die Hundesteuer, Getränkesteuer, Vergnügungssteuer und
die Zweitwohnungssteuer.
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