slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
örtliche Steuer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Von einer örtlichen Steuer, spricht man bei Steuern, die von Gemeinden aufgrund einer Ermächtigung in den Kommunalabgabengesetzen (z.B. § 7 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben), anknüpfend an örtliche Tatbestände, erhoben werden können. Dazu gehören z.B. die Hundesteuer, Getränkesteuer, Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Getraenkesteuer Werbung: