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Öffentlich-rechtlicher Unterlassunganspruch
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ist ein Anspruch auf Widerruf (z.B von Äußerung) und Unterlassung (von Äußerungen/Handlungen).

Er wird entweder auf § 1004 BGB direkt oder analog gestützt. Zum Teil wird auch ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch angenommen.

Siehe auch unter Folgenbeseitigungsanspruch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Staatshaftungsrecht Werbung: