Im Strafprozessrecht ist die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzip gemäß § 338 Nr. 6 StPO ein absoluter Revisionsgrund. Ein Verstoß wird aber nur angenommen bei einem Verschulden des Spruchkörpers selbst. Verwechselt ein Urkundsbeamter den Aushang, oder schliesst ein Justizangestellter versehentlich den Haupteingang zu, dann genügt dies nicht für einen Verstoß.
Siehe auch unter Öffentlichkeitsgrundsatz.
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