Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn ein Absehen von der Verfolgung aus Gründen der General- oder Spezialprävention nicht geboten ist. Z.B. wenn außergewöhnliche Tatfolgen eingetreten sind (BGHSt. 10, 259 = NJW 1957, 1117).
Auf diesen Artikel verweisen: § 153 StPO * Legalitätsprinzip im Strafrecht, Ausnahmen